Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche
Kunden. Sie finden keine Anwendung bei der vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer
Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung
Baufreiheit besteht, einschließlich ungehindertem Zugang zu den
Arbeitsflächen, Strom- und Wasseranschluss. Die Leistung wird zusammenhängend, ohne
Unterbrechung und nach Planung des Auftragnehmers erbracht. Bei Abweichungen (z. B.
Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der entstehenden
Mehrkosten.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist. Angebotspreise sind keine Festpreise, sofern keine schriftliche Festpreisvereinbarung
getroffen wurde. Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum. Mit der
Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei
Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll.
Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten von
mehr als 0,75 % ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.
Vorbehaltlich eines Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 %
Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein
sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei
Monaten nach dem vorgenannten Parameter. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber
weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht
wird. Das Angebot einschließlich aller Kalkulationsunterlagen bleibt geistiges Eigentum des
Auftragnehmers. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung.
Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert
auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material, abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die
Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die
Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener
Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Etwaige Mehrkosten, die durch Baustillstand oder
Schutzmaßnahmen infolge ungeeigneter Witterung entstehen, trägt der Auftraggeber.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort,
spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungszugang, zahlbar. Dies gilt auch für
die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 7 Tage nach
Rechnungszugang fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und sämtliche
Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung / Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks. Verschleiß undAbnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch oder natürlicher,
insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Dies betrifft
insbesondere alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie Beschichtungen, die
starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gemäß §
634a BGB wie folgt: 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und
Instandhaltungsarbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen; 5 Jahre bei Neubauarbeiten sowie
bei Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind oder die
Gebäudesubstanz betreffen. Die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB gilt nur für Verbraucher.
§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen
vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche ausgeübt werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich
hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein
Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit
zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der
Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme, mit Ablauf
einer gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten (§ 640 BGB). Die Abnahme gilt auch
dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung innerhalb von 12 Kalendertagen
keine Abnahme erklärt oder das Werk in Gebrauch nimmt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftragnehmer hat vor der Schlussabnahme Anspruch auf
Teilabnahme für in sich abgeschlossene Leistungsteile.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist
ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch
Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für
den Bearbeitungsaufwand an nicht behandelten Teilflächen (Aussparungen), wie Fenster- und
Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel oder Einbauschränke,
werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² (bei Bodenflächen 0,5 m²) übermessen.
Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe sowie Unterbrechungen bis 1 m Einzellänge bleiben
unberücksichtigt.Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch
Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§ 10 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
(VSBG) teilzunehmen.
§ 11 SonstigesFür den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der
Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für Unternehmer ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des
Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der
vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt.
Kontakt:
Tel.: 0175 9884629
Web: www.malermeisterin-reissenweber.de
E-Mail: info@malermeisterin-reissenweber.de
Stand: Oktober 2025
