Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die

nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche

Kunden. Sie finden keine Anwendung bei der vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer

Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung

Baufreiheit besteht, einschließlich ungehindertem Zugang zu den

Arbeitsflächen, Strom- und Wasseranschluss. Die Leistung wird zusammenhängend, ohne

Unterbrechung und nach Planung des Auftragnehmers erbracht. Bei Abweichungen (z. B.

Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der entstehenden

Mehrkosten.

§ 2 Angebot – Preise

Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart

ist. Angebotspreise sind keine Festpreise, sofern keine schriftliche Festpreisvereinbarung

getroffen wurde. Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum. Mit der

Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei

Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll.

Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten von

mehr als 0,75 % ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.

Vorbehaltlich eines Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 %

Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein

sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei

Monaten nach dem vorgenannten Parameter. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber

weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht

wird. Das Angebot einschließlich aller Kalkulationsunterlagen bleibt geistiges Eigentum des

Auftragnehmers. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung.

Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert

auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material, abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die

Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die

Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener

Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Etwaige Mehrkosten, die durch Baustillstand oder

Schutzmaßnahmen infolge ungeeigneter Witterung entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort,

spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungszugang, zahlbar. Dies gilt auch für

die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 7 Tage nach

Rechnungszugang fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und sämtliche

Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.

§ 5 Gewährleistung / Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks. Verschleiß undAbnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch oder natürlicher,

insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Dies betrifft

insbesondere alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie Beschichtungen, die

starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gemäß §

634a BGB wie folgt: 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und

Instandhaltungsarbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen; 5 Jahre bei Neubauarbeiten sowie

bei Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind oder die

Gebäudesubstanz betreffen. Die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB gilt nur für Verbraucher.

§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen

vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter

Gegenansprüche ausgeübt werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich

hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein

Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit

zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der

Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme, mit Ablauf

einer gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten (§ 640 BGB). Die Abnahme gilt auch

dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung innerhalb von 12 Kalendertagen

keine Abnahme erklärt oder das Werk in Gebrauch nimmt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die

Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftragnehmer hat vor der Schlussabnahme Anspruch auf

Teilabnahme für in sich abgeschlossene Leistungsteile.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist

ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch

Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für

den Bearbeitungsaufwand an nicht behandelten Teilflächen (Aussparungen), wie Fenster- und

Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel oder Einbauschränke,

werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² (bei Bodenflächen 0,5 m²) übermessen.

Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe sowie Unterbrechungen bis 1 m Einzellänge bleiben

unberücksichtigt.Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch

Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

§ 10 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren

Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes

(VSBG) teilzunehmen.

§ 11 SonstigesFür den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der

Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für Unternehmer ist

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des

Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der

vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen unberührt.

Kontakt:

Tel.: 0175 9884629

Web: www.malermeisterin-reissenweber.de

E-Mail: info@malermeisterin-reissenweber.de

Stand: Oktober 2025

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